I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 1994 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das bestehende Gebäude wurde bis auf die Außenmauern abgerissen und anschließend in Eigenleistung neu aufgebaut. Eine Baugenehmigung für die Baumaßnahme wurde nicht eingeholt. Nach Angaben der zuständigen Bauordnungsbehörde war dies für die durchgeführten baulichen Maßnahmen auch nicht erforderlich. Mit der Baumaßnahme wollen die Kläger am 10. November 1995 begonnen haben; nach Fertigstellung des Gebäudes am 10. Dezember 1996 überließen sie es unentgeltlich ihrem Sohn.
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