FG Nürnberg vom 13.04.1999
I 92/98
Fundstellen:
EFG 1999, 759

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage bei Tekturänderung

FG Nürnberg, vom 13.04.1999 - Aktenzeichen I 92/98

DRsp Nr. 2001/3155

Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage bei Tekturänderung

Wird die Änderung eines Bauplans wegen Geringfügigkeit baurechtlich als Tektur behandelt, führt dies nicht zu einem von der Einreichung des Bauantrags oder der Bauunterlagen abweichenden Herstellungsbeginn.

Für die Praxis:

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzurechnen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 19 Abs. 4 EigZulG). Das FG sah keine Veranlassung, von den im Baurecht geltenden Maßstäben abzuweichen. Der Herstellungsbeginn ist besonders für die Frage von Bedeutung, welche Fassung des EigZulG maßgebend ist.

Fundstellen
EFG 1999, 759