Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzurechnen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 19 Abs. 4 EigZulG). Das FG sah keine Veranlassung, von den im Baurecht geltenden Maßstäben abzuweichen. Der Herstellungsbeginn ist besonders für die Frage von Bedeutung, welche Fassung des EigZulG maßgebend ist.
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