FG München - Urteil vom 16.08.2001
13 K 1107/98
Normen:
EStG § 7 ; EStG § 9 ; EStG § 21 ;

Herstellungskosten als vergebliche Werbungskosten; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 13 K 1107/98

DRsp Nr. 2001/15609

Herstellungskosten als vergebliche Werbungskosten; Einkommensteuer 1995

Herstellungskosten (insb. Planungskosten) für ein Mietobjekt sind als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem sich herausstellt, daß es zu keiner Verwirklichung des Objekts kommt. 1. Unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 1995 vom 17.04.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.1998 wird die Einkommensteuer 1995 auf 0 DM herabgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 7 ; EStG § 9 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.