FG Saarland - Urteil vom 07.02.2006
1 K 330/02
Normen:
EStG § 6 § 7 ; BewG § 68 Abs. 2 ;

Herstellungskosten; Anschaffungskosten; Erhaltungsaufwand; Betriebsvorrichtung; Zuschuss

FG Saarland, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 330/02

DRsp Nr. 2006/11869

Herstellungskosten; Anschaffungskosten; Erhaltungsaufwand; Betriebsvorrichtung; Zuschuss

1. Betriebsvorrichtungen sind - auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks sind - als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand. 2. Der OP-Bereich eines Krankenhauses - dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen - ist für die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) eine Betriebsvorrichtung, die aus der Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter besteht. Die einzelnen zur Betriebsvorrichtung gehörenden Wirtschaftsgüter sind einkommensteuerlich jeweils gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regeln gelten. 3. Ein der Höhe nach feststehender Zuschuss, den ein Vermieter dem Mieter zur Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen des Mieters gewährt, ist anteilig auf alle Kostenpositionen umzulegen.

Normenkette:

EStG § 6 § 7 ; BewG § 68 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ärzte. Sie nutzen aufgrund eines Unterpachtvertrages mit der A-GmbH als Belegärzte seit geraumer Zeit Flächen im Kreiskrankenhaus X, zu denen u.a. auch der OP-Bereich der Klinik gehört (Bl. 7 ff.).