FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 11.07.2000
1 K 105/96
Normen:
EStG 1994 § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1067

Herstellungskosten des Gebäudes i.S.d. § 10e EStG

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 105/96

DRsp Nr. 2001/2506

Herstellungskosten des Gebäudes i.S.d. § 10e EStG

Aufwendungen für die Verlegung eines Verbundsteinpflasters für eine Terrasse oder eine Zufahrt gehören nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.

Normenkette:

EStG 1994 § 10e Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Seit 1988 machen sie für ihr selbst genutztes Einfamilienhaus Sonderausgaben nach § 10e EStG geltend.

Im Streitjahr 1994 erklärten sie u. a. für die Verlegung von Verbundpflastersteinen ("Terrassenpflaster") auf dem zu dem Einfamilienhaus gehörenden Grundstück nachträgliche Herstellungskosten i.H.v. 4.242 DM, die sie in die Bemessungsgrundlage des § 10 e EStG durch Nachholung von 6 Jahren mit 30 % einbezogen. Nachdem der Beklagte dies bei der Durchführung der Veranlagung abgelehnt und auch einen entsprechenden Einspruch abgewiesen hatte, erhoben die Kläger am 23. Mai 1996 Klage.

Sie beantragen sinngemäß (Bl. 18):

unter Änderung des Bescheides vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 1996, die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben i.H.v. (30 % von 4.242=) 1.273 DM festzusetzen.