FG Köln - Urteil vom 26.01.2012
10 K 235/10
Normen:
EStG § 9; HGB § 255; EStG § 7;

Herstellungskosten durch Standardsprung

FG Köln, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 235/10

DRsp Nr. 2012/14691

Herstellungskosten durch Standardsprung

Erwirbt der Steuerpflichtige zu einem Kaufpreis von 107.000 ein MFH, bei dem ein Anteil von 36.600 auf das Gebäude entfällt und tätigt er im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb Sanierungsaufwendungen von insgesamt 259.871 , die in den Bereichen Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung jeweils einen Standardsprung zur Folge haben, sind diese Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 9; HGB § 255; EStG § 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen auf ein vermietetes Wohngebäude zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen geführt haben oder als Herstellungskosten nur über Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen sind.