BFH - Beschluss vom 03.11.2005
IX B 110/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 295
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1515/04

Herstellungskosten für Gebäude; vergebliche Planungskosten

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX B 110/05

DRsp Nr. 2005/20880

Herstellungskosten für Gebäude; vergebliche Planungskosten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.