BFH - Beschluß vom 15.10.1999
IX B 91/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 428
AuA 2000, 461

Herstellungskosten, Nutzungsdauer eines Arbeitszimmers und Berufskleidung

BFH, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen IX B 91/99

DRsp Nr. 2000/865

Herstellungskosten, Nutzungsdauer eines Arbeitszimmers und Berufskleidung

1. Von Herstellungskosten ist nicht allein deshalb auszugehen, weil hohe Aufwendungen getätigt oder eine werterhöhende Modernisierung durchgeführt wurde. 2. Bei der Berechnung der AfA für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es auf die individuelle Nutzungsdauer durch den Steuerpflichtigen nicht an. 3. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Dies gilt auch dann, wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).