BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen VII B 109/98
DRsp Nr. 1999/410
Hilfeleistung in Steuersachen
Auch ein Rechtsanwalt, der selbst keine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse besitzt, darf sich steuerrechtlich besonders ausgebildeter Hilfspersonen bedienen, ohne dass deren Tätigkeit nur wegen ihrer überlegenen steuerrechtlichen Sachkunde geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen ist. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der nicht zur Hilfe in Steuersachen befugten Personen von dem Rechtsanwalt so angeleitet und überwacht wird, dass sie ihm als eigenen, eigenverantwortliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt ist.
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