FG Hessen - Urteil vom 18.01.2007
13 K 1124/06
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; StBerG § 3 Nr. 4 Satz 1 ; EG Art. kel 49 ; EG Art. 50 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 897

Hilfeleistung in Steuersachen; Dienstleistung; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Ausländische Gesellschaft; Europäische Gemeinschaft - Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt

FG Hessen, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 13 K 1124/06

DRsp Nr. 2007/11015

Hilfeleistung in Steuersachen; Dienstleistung; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Ausländische Gesellschaft; Europäische Gemeinschaft - Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt

1. Eine in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige ausländische Gesellschaft, die im Inland keine Niederlassung hat, ist nur dann im Inland zur Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie diese Hilfe als vorübergehende Dienstleistung erbringt. Sie ist nicht befugt in stabiler und kontinuierlicher Weise diese Tätigkeit im Inland auszuüben. 2. Die Mitwirkung bei der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Firmen stellt eine nachhaltige Tätigkeit dar und ist damit keine nur vorübergehende Dienstleistung, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; StBerG § 3 Nr. 4 Satz 1 ; EG Art. kel 49 ; EG Art. 50 ;

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Zurückweisung der Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch das beklagte Finanzamt.