FG Köln - Urteil vom 02.02.2012
11 K 4481/08
Normen:
AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; StBerG § 3a Abs 1;

Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

FG Köln, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 4481/08

DRsp Nr. 2012/20899

Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

1) Wer als in England und Wales registrierte Limited mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden, handelnd durch einen director, im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden. 3) § 3a Abs. 1 StBerG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

Normenkette:

AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; StBerG § 3a Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in A. Sie hat Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director D vertreten. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.