"Hilfloser" i.S. der §§ 10 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 33 b Abs. 6EStG ist eine Person, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören das An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Waschen und das Benutzen der Toilette, nicht hingegen die Verrichtung von hauswirtschaftlichen Arbeiten.
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