BFH - Beschluss vom 14.04.2005
VIII B 244/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1586
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6761/01

Hilfsantrag; Vertagung

BFH, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 244/04

DRsp Nr. 2005/10549

Hilfsantrag; Vertagung

Wird in der mündlichen Verhandlung Vertagung wegen eines erstmals gestellten Hilfsantrages (hier: Anerkennung einer Teilwertabschreibung) gestellt, so kann das FG den Vertagungsantrag ablehnen, wenn Umstände für die Berechtigung einer Teilwertabschreibung nicht substantiiert vorgetragen werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist --soweit ein Zulassungsgrund überhaupt schlüssig vorgetragen sein sollte-- jedenfalls unbegründet.