BFH - Beschluss vom 22.06.2010
VIII B 12/10
Normen:
FGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1846
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2101/05

Hinderung an einer Sachentscheidung aufgrund der fehlerhaften Annahme entgegenstehender Bestandskraft; Auslegungsfähigkeit einer Klageschrift als prozessuale Willenserklärung

BFH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VIII B 12/10

DRsp Nr. 2010/15221

Hinderung an einer Sachentscheidung aufgrund der fehlerhaften Annahme entgegenstehender Bestandskraft; Auslegungsfähigkeit einer Klageschrift als prozessuale Willenserklärung

1. NV: Weist das FG die Klage als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, der Hauptantrag sei durch eine Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist eingeführt worden, liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht. 2. NV: Richtet sich die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist durch Rechtsschutz gewährende Auslegung festzustellen, gegen welche Feststellungen die Klage gerichtet ist; an der Formulierung eines unklaren und als vorläufig anzusehenden Klageantrags kann der Kläger zu seinen Lasten nicht festgehalten werden.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat verfahrensfehlerhaft über den Hauptantrag nicht in der Sache entschieden, sondern die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

1.