Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat verfahrensfehlerhaft über den Hauptantrag nicht in der Sache entschieden, sondern die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
1.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|