FG Düsseldorf, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4744/05
Hinderung des Erlasses eines geänderten Einkommensbescheids in Folge des Eintritts einer Festsetzungsverjährung; Unterscheidung zwischen Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts und Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden; Erweiterungsmöglichkeit des durch eine Selbstanzeige zeitlich auf ein Jahr begrenzten Umfangs der Ablaufhemmung durch erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenomme Steuerfahndungsermittlungen
BFH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen VIII R 5/07
DRsp Nr. 2009/25400
Hinderung des Erlasses eines geänderten Einkommensbescheids in Folge des Eintritts einer Festsetzungsverjährung; Unterscheidung zwischen Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts und Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden"; Erweiterungsmöglichkeit des durch eine Selbstanzeige zeitlich auf ein Jahr begrenzten Umfangs der Ablaufhemmung durch erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenomme Steuerfahndungsermittlungen
1. Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.2. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
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