FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2014
5 K 1931/10
Normen:
EStG § 10d; EStG § 17 Abs. 4; FGO § 46; BGB § 312 Abs. 2; BGB § 312 Abs. 3; BGB § 313;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1073

Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung Wegfall der Geschäftsgrundlage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 1931/10

DRsp Nr. 2015/19715

Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 Abs. 1 FGO kann durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. Eine zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen vor dem FG getroffene tatsächliche Verständigung über den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts ist verbindlich, es sei denn sie führt zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. 3. Die irrtümliche Auffassung des Steuerpflichtigen, dass der Veranlagungszeitraum, in dem nach der tatsächlichen Verständigung der Auflösungsverlust berücksichtigt werden soll, verfahrensrechtlich noch offen ist, führt nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der tatsächlichen Verständigung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10d; EStG § 17 Abs. 4; FGO § 46; BGB § 312 Abs. 2; BGB § 312 Abs. 3; BGB § 313;

Tatbestand

Streitig ist ein Auflösungsverlust der Kläger (Kl) i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetzes –EStG– (nachfolgend: Auflösungsverlust) zur … GmbH (nachfolgend: GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der An- und Verkauf, die Verwaltung und die Vermittlung von Immobilien sowie die Bauträgertätigkeit.