1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29.08.2012 wird in Höhe von 2.908 Euro, der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13.01.2012 wird in Höhe von 5.912 Euro jeweils für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München von der Vollziehung ausgesetzt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird für den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13.01.2012 zugelassen.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berücksichtigung von Zahlungen auf Bürgschaften, Anwaltskosten und die Erfüllung von Haftungsschulden.
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