Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig sind die Wirksamkeit der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und 2011 sowie der Umfang der Änderungsbefugnis nach § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Der Kläger und H. ... , der Beigeladene, waren an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... GbR" (im Folgenden: GbR) je zur Hälfte beteiligt. Die GbR wurde am 01.01.2010 gegründet und mit dem Austritt des vorletzten Gesellschafters, des Beigeladenen, zum 31.03.2015 und Anwachsung des Anteils am Gesamthandsvermögen bei dem übernehmenden Gesellschafter, dem Kläger, beendet. Die GbR erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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