FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.07.2005
12 K 50/04
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 632
EFG 2006, 312

Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf schlichte Änderung; Herabsetzung der Steuer auf Null

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 12 K 50/04

DRsp Nr. 2005/20296

Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf schlichte Änderung; Herabsetzung der Steuer auf Null

Der Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuer im Wege einer schlichten Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 auf Null herabzusetzen, ist hinreichend bestimmt. Der Antrag ist auch ohne Benennung konkreter Besteuerungsgrundlagen wirksam.

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern mit Datum vom 17. September 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, der den Klägern unstreitig am 18. September 2002 zugegangen ist. Mangels eingereichter Erklärung waren die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt worden; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Mit Bescheid vom 20. August 2003 wurde seitens des Beklagten der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 21. September 2003 (Eingangsstempel Beklagter: 19. September 2003) stellte der steuerliche Berater der Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO und beantragte eine "Herabsetzung auf Null". Gleichzeitig kündigte er die Einreichung der Steuererklärung bis zum 24. Oktober 2003 an.