BFH - Beschluss vom 08.02.2012
IV B 68/11
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 769
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1710/10

Hinreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens innerhalb einer hierfür gesetzten Ausschlussfrist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen IV B 68/11

DRsp Nr. 2012/6103

Hinreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens innerhalb einer hierfür gesetzten Ausschlussfrist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage

1. NV: Wer nicht Beteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist nicht befugt, gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. 2. NV: Den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens genügt es nicht, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Da sie nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist sie nicht befugt, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

2. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

a) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern zuzulassen.