FG Hessen - Urteil vom 05.05.2009
5 K 2823/07
Normen:
EStG § 7g;

Hinreichende Dokumentation der Investitionsabsicht - Ansparrücklage; Willensbekundung; Konkretisierung; Dokumentation; Buchnachweis; Investitionsabsicht

FG Hessen, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 2823/07

DRsp Nr. 2009/20820

Hinreichende Dokumentation der Investitionsabsicht - Ansparrücklage; Willensbekundung; Konkretisierung; Dokumentation; Buchnachweis; Investitionsabsicht

1. Bei der Bildung der §7g-Rücklage muss jedes einzelne Wirtschaftsgut so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investitionen derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. 2. Die Aufzeichnungen müssen auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zeitnah zum Geschäftsvorfall (Willensbekundung zur Investitionen) erstellt werden. 3. Wird als maßgebliche Investitionen die Anschaffung eines Pkws angegeben und ist aus vorgelegten Prospekten mehrerer PKWs mit differierendem Neupreis nicht ersichtlich, welcher Pkw konkret angeschafft werden soll, liegt keine hinreichend konkrete Bezeichnung des anzuschaffenden Gegenstandes vor.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin im Rahmen ihres Gewerbes "Promotion" im Jahr 2004 eine Ansparrücklage bilden konnte.