LG Hamburg - Urteil vom 20.03.2000
618 KLs 8/99
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 373 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp III(380)279b
wistra 2001, 68

Hintermann als Mittäter beim gewerbsmäßigen Schmuggel

LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 618 KLs 8/99

DRsp Nr. 2004/1618

Hintermann als Mittäter beim gewerbsmäßigen Schmuggel

Bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Inunkenntnislassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt es sich nicht um ein Sonderdelikt, das nur durch den unmittelbar steuerlich pflichtwidrig Handelnden verwirklicht werden kann, vielmehr kann Mittäter auch derjenige sein, der am gewerbsmäßigen Schmuggel als Hintermann beteiligt ist.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 § 373 Abs. 1 ; StGB § 25 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung von Finanzpräsident a.D. Dr. Peter Bender, Hannover, in wistra 2001, 69.

Fundstellen
DRsp III(380)279b
wistra 2001, 68