OLG Dresden - Urteil vom 03.03.1999
1 Ss 536/98
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 468
Vorinstanzen:
LG Dresden - Urteil - 8 Ns 103 Js 2388/95 a - 03.06.1998,

Hinterziehung nicht festgesetzter Eingangsabgaben

OLG Dresden, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 536/98

DRsp Nr. 2005/14394

Hinterziehung nicht festgesetzter Eingangsabgaben

Die Einführung von Waren unter Verletzung der Gestellungspflicht ist auch dann als Steuerhinterziehung strafbar, wenn Einfuhrabgaben nicht festgesetzt werden.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28.04.1997 wegen Steuerhinterziehung in 40 Fällen zu einer aus Einzelstrafen von je 25 Tagessätzen gebildeten Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt und die Einziehung der am 26.07.1994 beschlagnahmten 40 000 Zigaretten der Marken Malboro, HB und Roth-Händle angeordnet.

Die hiergegen erhobenen Berufungen des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft - diese zu Ungunsten des Angeklagten - wurden durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.06.1998 mit der Maßgabe verworfen, dass die gegen den Angeklagten festgesetzte Tagessatzhöhe 60 DM beträgt.

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er die Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt. Er hat beantragt, ihn unter Aufhebung des Berufungsurteils freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, unter Verwerfung der Revision des Angeklagten im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO, das angegriffene Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

II.