BGH - Urteil vom 06.09.2022
1 StR 389/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 244 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 17
wistra 2022, 518
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Js 2388/18

Hinterziehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen; Behandlung der Annahme eines Verpflichtungsangebots als steuerlichen Vorteil

BGH, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 1 StR 389/21

DRsp Nr. 2022/14579

Hinterziehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen; Behandlung der Annahme eines Verpflichtungsangebots als steuerlichen Vorteil

1. Auch wenn ein Gericht den Angeklagten aus Rechtsgründen freispricht, muss es regelmäßig Feststellungen zur Sache treffen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde.2. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist hinreichend bestimmt nach Art. 103 Abs. 2 GG und zwar auch, sofern zur Ausfüllung des Tatbestands veröffentlichte Rechtsakte der Europäischen Union heranzuziehen sind.3. Der Umstand, dass hinterzogene Zölle nicht mehr erhoben werden, steht einer Bestrafung wegen deren Hinterziehung nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 2021 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 244 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;

Gründe