Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2021 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte in dem Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Besteuerungsjahr 2010 des B. verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)soweit der Angeklagte im Fall II. 3. e. (2) der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist;
c) d) 2. 3.
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