FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 08.06.2017
2 K 1444/16

Hinterziehungszinsen

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 1444/16

DRsp Nr. 2017/17141

Hinterziehungszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter einer Bietergemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der die Herren B und Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Der Gesellschafter Kläger wurde zum Empfangsbevollmächtigten bestellt. Mit Urkunde vom 16.11.2004 ersteigerte die Klägerin das Objekt Straße 1 in 1 in der Absicht, das Gebäude zu renovieren und anschließend als Gaststätte mit Fremdenzimmern zu vermieten. Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes nahm der Gesellschafter Kläger vor. Nach erfolgter Sanierung wurde das Gebäude erstmals ab Februar 2007 für gastronomische Zwecke genutzt.

Da die Bietergemeinschaft keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 einreichte, schätzte das Finanzamt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden und an die Bietergemeinschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14.11.2007 die Besteuerungsgrundlagen. Es berücksichtigte bei angemeldeten Vorsteuern von 18.229,19 € lediglich Vorsteuer in Höhe von 16.229,19 €; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen wurden nicht angesetzt.