FG Hessen - Urteil vom 07.05.2018
10 K 477/17
Normen:
AO § 235; AO § 370 Abs. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 30;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 83
EFG 2018, 1253
ZEV 2018, 548
ZEV 2018, 644

Hinterziehungszinsen; Akzessorietät; Steuerhinterziehung; Zugewinnausgleich

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 10 K 477/17

DRsp Nr. 2018/8459

Hinterziehungszinsen; Akzessorietät; Steuerhinterziehung; Zugewinnausgleich

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 235; AO § 370 Abs. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 30;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer gemäß § 235 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin ist die Ehefrau in zweiter Ehe des A (Zuwendender). Dieser ist B und war bis zum Jahr 1998 C der D. Im Zusammenhang mit dem Transfer von Kundenvermögen auf ausländische Konten trat er von diesem Posten zurück. Anfang des Jahres 1999 erging ihm gegenüber ein Strafbefehl wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Klägerin war bis zu ihrer ersten Heirat und der Geburt ihrer Tochter E.