Die Parteien streiten um die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Aufgrund einer Selbstanzeige des Klägers wegen nicht erklärter Vermögenswerte vom 03.12.1994 setzte der Beklagte erstmals die Vermögensteuer (VSt) für 1983 bis 1988 fest. Bezüglich der Streitjahre hatte der Kläger bisher lediglich eine unvollständige Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1986 am 30.04.1990 abgegeben. Einzelheiten ergeben sich aus der Vermögensteuerakte.
Mit Bescheid vom 01.10.1996 setzte der Beklagte darüber hinaus Hinterziehungszinsen für 1983 - 1988 in unstreitiger Höhe von 7.077 DM fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 15.05.1997 zurückgewiesen.
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