FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2001
12 V 563/01 A (AO)
Normen:
AO § 88 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 235 ; AO § 370 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Hinterziehungszinsen; Besteuerungstatbestand; Strafurteil; Ermittlungspflicht - Ermittlungspflicht der Finanzbehörde bei Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach Ergehen des Strafurteils bzw. Einstellung des Verfahrens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 12 V 563/01 A (AO)

DRsp Nr. 2002/1999

Hinterziehungszinsen; Besteuerungstatbestand; Strafurteil; Ermittlungspflicht - Ermittlungspflicht der Finanzbehörde bei Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach Ergehen des Strafurteils bzw. Einstellung des Verfahrens

1. Beschränkt sich eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf einzelne nachweisbare Fallkomplexe, so muss die Finanzbehörde bei einer darüber hinausgehenden Festsetzung von Hinterziehungszinsen ergänzende eigene Ermittlungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand anstellen. Gleiches gilt bei der Einstellung des Strafverfahrens nach 2. § 154 Abs. 2 StPO für einzelne Streitjahre. Auch die Bezugnahme auf ein finanzgerichtliches Urteil, in dem die Verlängerung der Festsetzungsfrist für die streitbefangenen Steuern auf 10 Jahre bejaht wird, reicht nicht aus, wenn hierin keine näher begründeten Feststellungen zum Tatbestand der Steuerhinterziehung getroffen werden.

Normenkette:

AO § 88 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 235 ; AO § 370 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Tatbestand: