FG München - Urteil vom 10.01.2007
9 K 4683/05
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 3 § 235 Abs. 1 S. 1 § 370 § 370a § 360 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Hinterziehungszinsen; Nachweis des Hinterziehungsvorsatzes bei Nichterklärung von wieder angelegten Zinsen aus Bundesschatzbriefen

FG München, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 9 K 4683/05

DRsp Nr. 2007/9147

Hinterziehungszinsen; Nachweis des Hinterziehungsvorsatzes bei Nichterklärung von wieder angelegten Zinsen aus Bundesschatzbriefen

Sind fällige Zinsen aus Bundesschatzbriefen Typ B nicht dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben worden sondern wieder in Wertpapiere angelegt worden und hat der Steuerpflichtige die Zinsen in der Einkommensteuererklärung zunächst nicht erklärt, weil er bei der Ermittlung der Zinsen nach seinen Angaben nur die dem Bankkonto gutgeschriebenen Zinsen addiert hat, so kann eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nicht als erwiesen angesehen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 3 § 235 Abs. 1 S. 1 § 370 § 370a § 360 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides über Hinterziehungszinsen.