FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2000
2 K 320/98
Normen:
EStG § 20 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 270 ;

Hinterziehungszinsen; Schätzung; Unsicherheitszuschlag; Feststellungslast; in dubio pro reo - Schätzung von hinterzogenen Zinseinkünften aus ungeklärtem Vermögenszuwachs unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 320/98

DRsp Nr. 2001/8828

Hinterziehungszinsen; Schätzung; Unsicherheitszuschlag; Feststellungslast; in dubio pro reo - Schätzung von hinterzogenen Zinseinkünften aus ungeklärtem Vermögenszuwachs unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo"

1. Hinterzogene Zinseinkünfte aus ungeklärtem Vermögenszuwachs für Veranlagungsjahre, die nur im Hinblick auf die 10jährige Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abs. 2, 370 AO abänderbar sind, dürfen weder unter Wahrscheinlichkeitserwägungen noch unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags geschätzt werden. 2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren muss unter Beachtung des strafverfahrens- rechtlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" geschätzt werden. 3. Lässt sich die genaue Höhe der hinterzogenen Steuern nicht ermitteln, trägt das FA die Feststellungslast für alle steueranspruchsbegründenden Tatsachen.

Normenkette:

EStG § 20 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 270 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1989 wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte geändert werden durften, bei den Einkünften aus Kapitaleinkünften für die Jahre 1985 bis 1993 Hinzuschätzungen vorgenommen werden durften und in den Jahren 1989 bis 1993 Zinsen festgesetzt werden durften.