Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) und hierbei, ob durch die antragsgemäße Herabsetzung und Rückerstattung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 der Tatbestand der Steuerverkürzung gemäß § 370 AO erfüllt ist.
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