FG München - Urteil vom 05.09.2001
13 K 4561/96
Normen:
AO § 235 Abs. 1 ; AO § 370 ; AO § 371 ;

Hinterziehungszinsen; subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung; bedingter Vorsatz; Selbstanzeige; Hinterziehungszinsen Einkommensteuer 1988 - 1991

FG München, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 4561/96

DRsp Nr. 2002/4238

Hinterziehungszinsen; subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung; bedingter Vorsatz; Selbstanzeige; Hinterziehungszinsen Einkommensteuer 1988 - 1991

Legt eine Steuerpflichtige ihrem Steuerberater Unterlagen betr. ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nur fragmentarisch vor, weil sie sich angeblich nicht mehr auskennt, so nimmt sie zumindest billigend in Kauf, dass Einkommensteuer verkürzt wird. Somit ist bedingter Hinterziehungsvorsatz gegeben.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 ; AO § 370 ; AO § 371 ;

Tatbestand:

I.

Die 1929 geborene Klägerin erzielte in den Jahren 1988 - 1991 neben sonstigen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapVerm). Diese gab sie im Rahmen der eingereichten Steuererklärungen wie folgt an:

1988:

4.017 DM

1989:

3.748 DM

1990:

8.157 DM

1991:

5.069 DM

Die Einkommensteuer(ESt) setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) wie folgt fest:

Jahr

Bescheid vom

ESt

1988

2. Januar 1990

0 DM

1989

11. Mai 1991

0 DM

1990

2. Januar 1992

2.075 DM

1991

19. Januar 1993

921 DM

Mit Schreiben vom 29. April 1993 teilte die steuerliche Vertreterin mit, bei Abstimmarbeiten nach Mandatsübernahme habe sich herausgestellt, dass in den Jahren 1988 - 1991 Zinsen zum Teil nicht vollständig erfasst worden seien. Die Einnahmen seien um folgende Beträge zu erhöhen:

1988:

12.376,00 DM

1989:

30.703,28 DM

1990:

11.266,83 DM

1991:

10.355,47 DM