I.
Die 1929 geborene Klägerin erzielte in den Jahren 1988 - 1991 neben sonstigen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapVerm). Diese gab sie im Rahmen der eingereichten Steuererklärungen wie folgt an:
1988:
4.017 DM
1989:
3.748 DM
1990:
8.157 DM
1991:
5.069 DM
Die Einkommensteuer(ESt) setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) wie folgt fest:
Jahr
Bescheid vom
ESt
1988
2. Januar 1990
0 DM
1989
11. Mai 1991
0 DM
1990
2. Januar 1992
2.075 DM
1991
19. Januar 1993
921 DM
Mit Schreiben vom 29. April 1993 teilte die steuerliche Vertreterin mit, bei Abstimmarbeiten nach Mandatsübernahme habe sich herausgestellt, dass in den Jahren 1988 - 1991 Zinsen zum Teil nicht vollständig erfasst worden seien. Die Einnahmen seien um folgende Beträge zu erhöhen:
1988:
12.376,00 DM
1989:
30.703,28 DM
1990:
11.266,83 DM
1991:
10.355,47 DM
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