FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2006
18 V 4520/05 A (AO)
Normen:
AO § 235 Abs. 1 Satz 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Hinterziehungszinsen; Zinserträge; Auslandsanlage; Türkische Bank; Vorsätzliche Tat - Hinterziehungszinsbescheid ohne einzelfallbezogene Feststellungen zur vorsätzlichen Tatbegehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen 18 V 4520/05 A (AO)

DRsp Nr. 2006/20661

Hinterziehungszinsen; Zinserträge; Auslandsanlage; Türkische Bank; Vorsätzliche Tat - Hinterziehungszinsbescheid ohne einzelfallbezogene Feststellungen zur vorsätzlichen Tatbegehung

An der Rechtmäßigkeit eines Hinterziehungszinsbescheides (hier: betr. Zinserträge aus Auslandsanlage bei türkischer Bank) bestehen ernstliche Zweifel, wenn einzelfallbezogene Feststellungen des Finanzamts zur vorsätzlicher Tatbegehung fehlen.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 1 Satz 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Die Antragsteller sind türkische Staatsbürger und leben seit 1973 in Deutschland. Der Antragsteller war bei "N-Firma" beschäftigt, die Antragstellerin war zeitweise geringfügig beschäftigt. Die Antragsteller hatten Gelder bei der "A-Bank (Türkei)" ("A") angelegt. Die daraus erzielten Zinserträge erklärten sie im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 nicht. Wegen der Höhe der Zinserträge wird auf Tz. 8 des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" vom 14.1.2004 Bezug genommen.