FG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2000
V 71/00
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 20 ; VStG § 10 ; AO § 370 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2000 - Aktenzeichen V 71/00

DRsp Nr. 2001/1683

Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

Hinterziehungszinsen können auch erhoben werden, wenn das zugrunde liegende Steuergesetz für verfassungswidrig aber weiterhin anwendbar erklärt ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 20 ; VStG § 10 ; AO § 370 ; AO § 235 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller war mit der Antragstellerin zu 3. bis 1988 verheiratet; seit 1992 ist er mit der Antragstellerin zu 2. verheiratet.

Die Antragsteller hatten im Rahmen ihrer Steuererklärungspflicht bei der Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei der Vermögensteuer 1989 bis 1996 das zugrunde liegende Kapitalvermögen nicht erklärt. Nachdem sie dies mit Schreiben vom 12. 5. bzw. 3. 5. 1999 nachgeholt hatten, erließ der Antragsgegner geänderte Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide für die fraglichen Veranlagungszeiträume. Die Bescheide wurden von den Antragstellern nicht angefochten. Mit Bescheiden vom 27. 1. 2000 setzte der Antragsgegner zusätzlich Hinterziehungszinsen fest, und zwar:

gegenüber den Antragstellern zu 1. und 3: wegen Einkommensteuer 1988 ... Tsd. DM

gegenüber dem Antragsteller zu 1. alleine: wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 ... Tsd. DM sowie Vermögensteuer 1989 bis 1992 ... Tsd. DM