BFH - Urteil vom 24.06.1998
II R 17/95
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 181 Abs. 5 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 282

Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

BFH, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen II R 17/95

DRsp Nr. 1999/652

Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

1. Eine Klagebegründung, in der der Mangel eines Hinweises nach § 181 Abs. 5 AO auf die eingeschränkte Wirkung des Artfortschreibungsbescheids mit dem Ziel gerügt worden war, eine Aufhebung dieses Bescheids zu erreichen, kann nicht als Antrag oder stillschweigende Zustimmung i.S.d. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu der erfolgten Änderung des Bescheides gewertet werden. 2. Die Nachholung oder Ergänzung eines fehlenden oder unklaren Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO durch einen Ergänzungsbescheid i.S.v. § 179 Abs. 3 AO ist nicht möglich (Anschluss an Senats-Urt. v. 18.03.1998 - II R 45/96, BStBl II 1998, 426). 3. Die Frage, ob ein ZFH wegen besonderer Gestaltung im Sachwertverfahren gem. § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG zu bewerten ist, setzt u. a. Feststellungen zur Größe der vorhandenen Wohnungen voraus, die das FG als erstinstanzliches Gericht treffen muss.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 181 Abs. 5 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1979 ein Grundstück, das mit einem 1927 errichteten Wohnhaus bebaut ist. In den Jahren 1980/1981 haben die Kläger das aus Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoß bestehende Gebäude umgebaut und saniert.