Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.
2.Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
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