OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2019
27 U 21/19
Normen:
AktG § 246 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 31/18

Hinweisbeschluss zu OLG Hamm 27 U 21/19 v. 10.10.2019Anfechtungsgründe gegen den Beschluss einer Gesellschafterversammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 27 U 21/19

DRsp Nr. 2021/953

Hinweisbeschluss zu OLG Hamm 27 U 21/19 v. 10.10.2019Anfechtungsgründe gegen den Beschluss einer Gesellschafterversammlung

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.

2.

Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

Normenkette:

AktG § 246 Abs. 1;

Gründe

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.