BFH - Beschluss vom 10.01.2007
I B 91/06
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 934
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 678/04

Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen I B 91/06

DRsp Nr. 2007/5921

Hinweispflicht

1. Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben.2. Die Rechtsverwirklichung soll grds. nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtsuchenden scheitern.3. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten abhängen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 ;

Gründe: