BFH - Beschluss vom 14.05.2009
VIII B 2/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5118/05

Hinweispflicht eines Finanzgerichtes bzgl. der Substantiierung eines Sachvortrages im Falle einer fachkundig vertretenen und mit der Problematik vertrauten Partei; Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften unter Heranziehung der Katalogberufe nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 2/09

DRsp Nr. 2009/21006

Hinweispflicht eines Finanzgerichtes bzgl. der Substantiierung eines Sachvortrages im Falle einer fachkundig vertretenen und mit der Problematik vertrauten Partei; Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften unter Heranziehung der Katalogberufe nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Verfahrensmangel noch handelt es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.

a)