BFH - Beschluss vom 04.05.2005
XI B 224/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1483
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3813/02

Hinweispflicht; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XI B 224/03

DRsp Nr. 2005/10392

Hinweispflicht; Verfahrensmangel

Liegen die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zu Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kl. sachkundig vertreten oder selbst sachkundig ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).