FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2018
5 K 1375/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 3-4; EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 537
EFG 2018, 1624

Hinzurechnen von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Vorliegen von Überentnahmen mit negativem Eigenkapital

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 K 1375/16

DRsp Nr. 2018/14691

Hinzurechnen von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Vorliegen von Überentnahmen mit negativem Eigenkapital

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es liegen Entnahmen und keine Überentnahmen vor.

Tenor

I.

Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 vom 13.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 um 3.959,- €, im Jahr 2003 um 6.044,- € und im Jahr 2004 um 19.197,- € gemindert werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 3-4; EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2004 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

1. 2.