BFH - Urteil vom 09.06.1999
I R 40/98
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 S. 3, 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 168

Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättengewinne nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG (§ 2 a Abs. 3 Satz 3 EStG) in Feststellungsfällen

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen I R 40/98

DRsp Nr. 2000/653

Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättengewinne nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG2 a Abs. 3 Satz 3 EStG) in Feststellungsfällen

Die Frage, ob ein dem Grunde nach hinzurechnungspflichtiger Gewinn vorliegt, ist im Feststellungsverfahren zu entscheiden, wenn die Einkünfte gesondert festzustellen sind. Entsprechendes gilt für die Frage, ob von der Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG2 a Abs. 3 Satz 4 EStG) abgesehen werden kann.

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 S. 3, 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus einer in der Schweiz belegenen Betriebstätte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) einkommenserhöhend hinzuzurechnen oder nur im Rahmen eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Streitjahr (1994) verstorbenen Ehemannes (E.). Dieser war seit 1973 Gesellschafter einer deutschen KG, die eine Betriebstätte in der Schweiz unterhielt.