FG Köln - Urteil vom 11.04.2013
13 K 1911/08
Normen:
EGV / AEUV Art 43 / Art 49; GewStG § 8 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1430

Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

FG Köln, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 1911/08

DRsp Nr. 2013/16676

Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

1) Die vom Steuerpflichtigen an eine direkt oder indirekt beherrschte belgische Gesellschaft gezahlten Dauerschuldzinsen sind bei der Berechnung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. 2) Diese deutsche Rechtslage verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit, so dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist.

Normenkette:

EGV / AEUV Art 43 / Art 49; GewStG § 8 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1999 bis 2003. Die Klägerin begehrt, die von ihr in den Jahren 1999 bis 2001 an eine in diesen Jahren von ihr direkt oder indirekt beherrschte belgische Gesellschaft gezahlten Schuldzinsen nicht als Dauerschuldzinsen bei der Berechnung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen. Hinsichtlich der Änderung der Bescheide für die Streitjahre 2002 und 2003 wird (nur) die Anpassung an die Änderung der Bescheide der Vorjahre begehrt.