BFH - Urteil vom 06.10.2009
I R 102/06
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 4; GewStG 1999 § 9 Nr. 2b; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6170/03

Hinzurechnung der als Tantiemen ausgezahlten Gewinnanteile i.R.d. Gewinnermittlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aus Gewerbebetrieb; Korrektur der Gewinnermittlung im Hinblick auf das sog. Objektsteuerprinzip; Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz i.d.F. 1999 (GewStG) zur Gewinnermittlung

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 102/06

DRsp Nr. 2010/443

Hinzurechnung der als Tantiemen ausgezahlten Gewinnanteile i.R.d. Gewinnermittlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aus Gewerbebetrieb; Korrektur der Gewinnermittlung im Hinblick auf das sog. Objektsteuerprinzip; Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz i.d.F. 1999 (GewStG) zur Gewinnermittlung

Normenkette:

GewStG 1999 § 8 Nr. 4; GewStG 1999 § 9 Nr. 2b; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KGaA. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage und Kapitalanteil war im Streitjahr 2000 die X-AG, welche sich im Wesentlichen mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin befasste.

Die Übernahme der Geschäftsführung der Klägerin durch die X-AG war in den Satzungen der beiden Unternehmen sowie im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der X-AG in den Einzelheiten geregelt. In Letzterem heißt es u.a., dass der X-AG alle im Interesse der Klägerin getätigten Aufwendungen unter Einschluss der den Vorstandsmitgliedern der X-AG erteilten Versorgungszusagen zuzüglich 3 % erstattet werden. Nr. 7.3 der Satzung der Klägerin bestimmt, dass die an die X-AG zu zahlenden Vergütungen im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Klägerin zu behandeln sind.