BFH - Urteil vom 20.10.2022
III R 35/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; GewStG 2016;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 714
DStRE 2023, 1245
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1122/19

Hinzurechnung der Kosten eines auf einer Messe ausstellenden Unternehmens für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen zum Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen III R 35/21

DRsp Nr. 2023/4788

Hinzurechnung der Kosten eines auf einer Messe ausstellenden Unternehmens für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen zum Gewerbeertrag

1. NV: Die Kosten für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. 2. NV: Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.11.2021 – 13 K 1122/19 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; GewStG 2016;

Gründe

I.