I.
Der unverheiratete Kläger wird zur Einkommensteuer beim Finanzamt M. veranlagt. Für den am 12.04.1996 geborenen Sohn des Klägers, J.B., hatte dessen Mutter, C. Sch., das Kindergeld für 1999 erhalten. Der Sohn des Klägers lebte während des Streitjahres mit seiner Mutter in H..
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.02.2001 berücksichtigte das beklagte Finanzamt einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1.500 DM für J.B. bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 hinzu.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|