BFH - Urteil vom 28.06.2012
III R 86/09
Normen:
EStG 2000 § 31 Sätze 4 bis 6; EStG 2000 § 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1; EStG 2000 § 36 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 779/05 1381

Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung

BFH, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen III R 86/09

DRsp Nr. 2012/18915

Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung

1. Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1998 bis 2000) den verdoppelten Kinder- und den verdoppelten Betreuungsfreibetrag abziehen, wenn die in Norwegen lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält und die sog. Günstigerprüfung ergibt, dass das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkt.2. In diesem Fall ist das norwegische Kindergeld bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters der Einkommensteuer hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Norwegen gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

Normenkette:

EStG 2000 § 31 Sätze 4 bis 6; EStG 2000 § 32 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1; EStG 2000 § 36 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.