BFH - Urteil vom 25.06.2014
I R 33/09
Normen:
KAGG i.d.F. des StSenkG § 40a Abs. 1; KAGG n.F. § 40a Abs. 1 Satz 2; KAGG n.F. § 43 Abs. 18; KStG 2002 § 8b Abs. 2, 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3474/06 1053

Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen I R 33/09

DRsp Nr. 2014/14116

Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

Der in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn.

Normenkette:

KAGG i.d.F. des StSenkG § 40a Abs. 1; KAGG n.F. § 40a Abs. 1 Satz 2; KAGG n.F. § 43 Abs. 18; KStG 2002 § 8b Abs. 2, 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Zuge einer Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds bei der Gewinnermittlung eines körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen eines sog. negativen Aktiengewinns zu berücksichtigen ist (Streitjahr 2002).