BFH - Urteil vom 30.07.2014
I R 74/12
Normen:
KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2684/10

Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

BFH, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen I R 74/12

DRsp Nr. 2014/17528

Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung eines körperschaftssteuerpflichtigen Anteilscheininhabers

Der in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn.

Normenkette:

KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2;

Gründe

A. Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (Streitjahr 2002) bei Rückgabe von Fondsanteilen (sog. negativer Anleger-Aktiengewinn).

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie hielt Anteile an dem von der ... Kapitalanlagegesellschaft mbH (KAG) verwalteten Spezialfonds "B", einem Wertpapier-Sondervermögen, das Aktien verschiedener Aktiengesellschaften (Beteiligungsquote jeweils niedriger als 10% des Nennkapitals) enthielt. Zum 1. August 2002 gab die Klägerin der KAG 5 886 821 Anteilsscheine des Fonds (Buchwert von 415.059.507,31 EUR) zum Kurswert von 309.999.993,86 EUR zurück (bilanzieller Verlust: 105.059.513,45 EUR).