BFH - Urteil vom 01.07.2009
I R 76/08
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 10d; EStG 2002 § 51a Abs. 2 S. 2; KiStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BW; KiStG § 5 Abs. 2 BW; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/05

Hinzurechnung einkommensteuerbefreiter Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 S. 2 EStG 2002 (Einkommensteuergesetz 2002); Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Kirchensteuer gem. § 5 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW); Verrechnungsmöglichkeit erhobener Kirchensteuer mit nicht verbrauchten Verlustvorträgen; Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

BFH, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I R 76/08

DRsp Nr. 2009/21330

Hinzurechnung einkommensteuerbefreiter Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 S. 2 EStG 2002 (Einkommensteuergesetz 2002); Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Kirchensteuer gem. § 5 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW); Verrechnungsmöglichkeit erhobener Kirchensteuer mit nicht verbrauchten Verlustvorträgen; Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden. 2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 10d; EStG 2002 § 51a Abs. 2 S. 2; KiStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BW; KiStG § 5 Abs. 2 BW; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.