FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/05
Hinzurechnung einkommensteuerbefreiter Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 S. 2 EStG 2002 (Einkommensteuergesetz 2002); Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Kirchensteuer gem. § 5 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW); Verrechnungsmöglichkeit erhobener Kirchensteuer mit nicht verbrauchten Verlustvorträgen; Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
BFH, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I R 76/08
DRsp Nr. 2009/21330
Hinzurechnung einkommensteuerbefreiter Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 S. 2 EStG 2002 (Einkommensteuergesetz 2002); Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Kirchensteuer gem. § 5 Abs. 2Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW); Verrechnungsmöglichkeit erhobener Kirchensteuer mit nicht verbrauchten Verlustvorträgen; Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.